AGB Reise Stand 2016


Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen der Firma
 SCHMIDT Bus+Reise, Stefan Schmidt, Wiehlmündener Höhe 51, 51766 Engelskirchen

 

 

Sehr geehrte Gäste,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt - und der Reiseveranstalterin SCHMIDT Bus+Reise, Stefan Schmidt - nachstehend „RV“ - abgekürzt im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

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1.Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers

1.1.  Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „ GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der die RV mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.

1.2. Der Gruppenverantwortlicher, nachstehend „ GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leistungsperson.

1.3. Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und der RV getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).

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1.Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des RT

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Die vertragliche Leistungspflicht der RV bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen der RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT vor der Buchung vorlagen.

b) Hat die RV dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage dieses Angebots einen Vertrag zwischen der RV und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der RT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

1.2. Mit der Buchung bietet der RT der RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann auf den Buchungswegen (mündlich, schriftlich, per Fax oder per E-Mail) erfolgen, welche in den Reiseunterlagen für die konkrete Gruppenreise angeboten werden. In den Reiseunterlagen ist gleichfalls angegeben, ob die Buchung ausschließlich direkt an die RV oder auch an den GA oder GV gerichtet werden kann. Im letztgenannten Falle werden diese als Empfangsboten der RV tätig.

1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) der RV zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von der RV oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der RV tätig.

1.4. RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4,  312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge und Verträge, auf die die §§ 651a ff. BGB analog angewendet werden), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit RV Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer)  oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen RV nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des RT ist.

2.Bezahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis sind ausschließlich nach Abschluss des Reisevertrages (Zugang der Buchungsbestätigung/Teilnahmebestätigung) beim RT zahlungsfällig. Es können von der RV entweder einzelne Sicherungsscheine für jeden Teilnehmer übergeben werden oder ein Gruppensicherungsschein für alle Teilnehmer der Gruppe. Sowohl ein Gruppensicherungsschein wie auch einzelne Sicherungsscheine können dem GA zur treuhänderischen Verwahrung für den RT übergeben werden.

Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die RV bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigte der RV. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an die RV zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortlicher sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.

2.2. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20% zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung ist, soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein übergeben wurde, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.3. Ist die RV zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der RT oder für diesen der GA Anzahlung oder Restzahlung nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Fälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist die RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten.

3.Preiserhöhung

3.1. RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für RV nicht vorhersehbar waren.

3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RV vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RV vom RT verlangen.

3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RV verteuert hat.

3.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RV den RT unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim RT zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der RT berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den RT aus ihrem Angebot anzubieten. Der RT hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von RV über die Preiserhöhung gegenüber RV geltend zu machen.

4.Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. RV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des RT wie folgt berechnet:

Bei erfolgtem Rücktritt bei Bus- und Bahnreisen sind folgende Kosten des Gesamtreisepreises als Stornokosten zu zahlen:

bis 90 Tage vor Reiseantritt 0%

vom 81. bis 45. Tag vor Reiseantritt 10%

vom 44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30%

vom 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%

vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%

ab dem 6. Tag und bei Nichtantritt 90%


4.4. Dem RT bleibt es in jedem Fall vorbehalten, RV nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

4.5. RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit RV nachweist, dass RV wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

4.7. Dem RT wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen
 

5 Rücktritt von RV wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1. RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)  Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch RV müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

b) RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) RV ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von RV später als [2]30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

5.2. Der RT kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den RT aus ihrem Angebot anzubieten. Der RT hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch RV dieser gegenüber geltend zu machen.

5.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

6.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

6.1. RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung von RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

6.2. Kündigt RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.Obliegenheiten des RT

7.1. Der RT ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel gemäß § 651 d Abs. 2 BGB unverzüglich der RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des RT entfallen nur dann nicht, wenn die dem RT obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.

7.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem RT die Durchführung der infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der RT den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die RV, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom RT bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der RV oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des RT gerechtfertigt wird.

7.3. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom RT unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck gegenüber RV anzuzeigen.

7.4. Der RT hat RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von RV mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.

8.Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung der RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des RT weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder die RV für einen dem RT entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Die RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,

a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots der RV sind und für den RT erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder

b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)

8.3. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots der RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 8.2 vermittelt werden, haftet die RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

8.4. Die RV haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die mit oder ohne ihre Kenntnis vom GA oder GV zusätzlich zu den Leistungen der RV angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere,

a) vom GA oder GV organisierte An‑und Abreisen zu und von den mit der RV vertraglich vereinbarten Abreise‑und Rückreiseort.

b) nicht im Leistungsumfang der RV enthaltene Ver­anstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort.

c) von der RV auf Wunsch des GA bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich vermittelten Reiseleiter.

8.5. Die RV haftet nicht für mit ihr nicht vereinbarten, vom GA, dem GV oder einem eigenen Reiseleiter der Gruppe vor oder während der Reise veranlasste oder vorgenommene Änderungen oder Kürzungen der Reiseleistungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht, Weisungen an eigene Reiseleiter oder Gästeführer der RV, Sonderabsprachen mit Leistungsträgern sowie für Auskünfte und Zusicherungen des GA oder GV.

8.6. Soweit für die Haftung der RV gegenüber dem RT an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem GA und der RV vereinbarte Reisepreis pro Reiseteilnehmer maßgeblich, ohne Be­rücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom GA gegenüber dem RT erhoben wurden.

9.Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information über Verbraucherstreitbeilegung

9.1. Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der RT innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nicht beim GA, dem GV und den Leistungsträgern, sondern nur gegenüber RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der RT Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9.3. Die Frist nach Ziff. 9.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 7.3, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

9.4. RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen dieses Gesetz noch nicht mit allen Vorschriften in Kraft getreten war. RV nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Teilnehmer-Reisebedingungen für RV verpflichtend würde, informiert RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

10.Verjährung

10.1. Ansprüche des RT nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RV beruhen.

10.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

10.3. Die Verjährung nach Ziffer [4]10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.4. Schweben zwischen dem RT und RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der RT oder RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

11.1. RV informiert den RT bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RV verpflichtet, dem RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RV den RT informieren.

11.3. Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RV den RT unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RV oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und  in den Geschäftsräumen von RV einzusehen.

12.Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. RV wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des RT und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3. RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der RT ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13.Rechtswahl- und Gerichtsstand

13.1. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und der RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können die RV ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.

13.2. Für Klagen der RV gegen RT, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der RV vereinbart.

 

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© Diese Teilnehmer-Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2016[5]


 

 

 

 

 

 

 

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